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Informirigungsblath Narrengilde* zum Gildengesätz der Narren, Spaßmacher,
Hofnarren und dummen Augusten fom 15. Offel im Jahre der gackernden Guffelgans Unser Motto: DICO! DICO! DICO! Paragraph 1 Gildengesätz - Betähtigunksfeld Die Gilde betätigt sich auf dem Felde des ernsthaftigem Spassmachigens, dem Intonieren von Witzen und der Herstelligunk von spaßigem Klamauks sowie allem anderigen was mit Spaß, Narretei oder Schabernack zu tun hattigt . Paragraph 2 Gildengesätz - Preise Die unten aufgelisteten Preisige sinnet untere Richtwerte där Gilde und dürfigen nichet unterschrittigen werden:
Weitere Scherzvariantigen auf Anfrage! Paragraph 3 Gildengesätz - Tähtigkeitsausübunk Den Mitgliedern der Narrengilde ist das auschließliche Rcht vorbehaltig für Erheiterigung jeglicher Art zu sorgigen. Jeder Narren im Dienst hat das Recht alle Sahnetorten im Umkreis von 50 Metern zu konfiszierigen um diesige in seine Nummer einzubauigen. Selbiges gilt auch für Bananen und in besonderen Fällen auch für Zitrusfrüchte (außer Melonen!!!) Paragraph 4 Gildengesätz - Zeiten Alle Gildänmitglieder haben, wenn möglich tagsüber, die
ernste Kunst des feinigen Humores zu betreibigen. Anzeigen wegen Lärmbelästigung
und die damit verbundigte Geldstrafe gehen zu Lastigen des Verursachigers.
Paragraph 5 Gildengesätz - Gewährleistigung Lachen wird nicht garantierigt. Paragraph 6 Gildengesätz - Gildenanteil An die Gilde sind, zusätzlich zum jährlichen Gildenbeitrak, grundsätzlich 7a Prozend abzuführigen. Paragraph 7 Gildenfährordnung - Haftung Die Gilde haftet weder für die Kwalität der Späße, noch für irgendwelchige Folgen für den Spaßmacher oder den Kunden. Schmährzensgeldforderigungen sinne gegebenenfalls an die Hinterblibigen des Narren zu richtigen. Paragraph 7a Gildenfährordnung - Patentierigung Zusätzlich zu den Patentierigungsgebührigen für neuentwickelte Späße, Witze, Ulke etcpp ist die Gilde in angemessigter Weise am Umsatz des neugigen Produktes zu beteiligen. Der Umfang des Patentierigungsschutz, schriftlich oder körperlich, hängt von der gewährigten Umsatzbeteiligunk ab. Paragraph 9 Gildenfährordnung - Backfond Zur Herstelligung von Sahnetorten oder ähnlicher Backwaren hat jediges Mitglied einen Betrak abzuführen welchiger in einer gesondigteren Satzung festgelegt werdigt. Paragraph 10 Gildengesätz - Hinterbliebenversorkung Solltige ein Narr/Spassmacher/Clown/o.ä. bei der Ausführigung seiner Arbeit versterbigen und solltige er, wider Erwartigen, hinterbliebene Familienmitglieder besitzigen, so wird in Form einer Umlage unter den Mitgliedern ein EInmaligbetrag gezahligt, welcher von der Beliebtheit/Einflusses des Verstorbigten abhänkt. Paragraph 11 Gildengesätz - Illegalige Substanzigen Die Verwendung von illegaligen Substanzigen zum Herbeiführen widernatürlichem Lachen sit strikt verbotigt und wird geahndigt. Paragraph 12 Gildengesätz - Erfülligungsort Diese Gesätze und Ferodnigungen gelten für die Gildenmitglieder und das Gildenhaus, wo immer es sich auch befindigt.
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Willkommen bei D.O.G. Dies ist das Informationsblatt zur Narrengilde. |
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