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Informathionierigungsblatt zum Gildengesez der Näherinnen fom 17. Sektober
im Jahre des gefräßigen Borstenschweines § 1 Gildengesez - Lizänz Die Lizänz wird jewails führ ain Jahr ausgestehlt. Danach muß eine noie Lizänz beantragigt werdigen (siehe auch § 7 Gildengesez) § 2 Gildengesez - Tähtikkaitsohrt Das Gildenmitglied ist berächtigt, die Khunst des Nähens gemäsz
der Prühfungsbeschainigung in follem Umfang in daführ geaignigten
Roimlichkaiten, Hausaingängen, Kutschen, oder anderen Peföhrderungsmitteln,
sofärne diese den Bestimmhungen des § I Abs.1 Ziffher 1a entsprächen,
auszuübigen. § 3 Gildengesez - Laistungsumfank Der Laistungsumfank und die Kwalität der Laistung richtet sich in jädigem Falle nach dem gebotenen Äntgält des zu Benähenden. Unsere Gilde zählt aufgrund der Fläksibilithät unserer Mitglieder sait jehär zu den angesähensten Institutionen där Schaibe. Jäder Wunsch des Kunden kann grundsezlich erfülligt werdigen und isset dahär auch mit Froiden zu befolgigen. Die Laistungen der hohen Näherai können ahlerdings nur vonne entsprächend situierigten Kunden in Anspruch genommigt werdigen. Allen anderen Pärsohnen isset unserige Handwärkskhunst nicht zukommigen zu lassen. § 4 Gildengesez - empfohlene Richtpraise Nähen ist Khunst und dahär entsprächend zu entlohnigen. Die angegäbenen Praise stehlen dahär nur Mindestwärthe dar. Diese Praise dürfen ahlerdings nicht unterschritten werdän, da der Handwärkskhunst des Nähens sonstig ain bittherer Geschmakk eheähnlichär Pflichtausühbunk anhaftigen könnthe und den guten Ruf unsärer Gilde nachhaltig schädigen würde.
Aine Entlohnigung der Laistung in Form fon Sachwärthen ist zulässig,
sofärne es sich um folgigende Gegenstände handelt: Edelstaine,
Gold, Schmuck aus baidigen genannthen Rohstoffen, Pälze, edle Stoffe
oder Klaidung aus solchen, Gutschainen, erläsenen Wainen oder eksotischen
Delikathessen, Immhobilien in guther Lage, Rennpfärde, luksuriöhse
Fahrzoige und ähnlichem meer. § 5 Gildengesez - Gildenantail Der Gildenantail richtet sich primeer nach dem Stathus des Gildenmitglieds. Prohfessionälle, selbständighe Näherinnen habigen 30 %
der wöchendlichen Einnamen an die Gilde abzuliefern. Ein Betreuiger hat die Aufgabe, dem Gildenmitglied seinen Schutz, Unterkunft und Färpflegigung anzubieten sowie bei auszubildenden Näherinnen die Aufsicht über die Ausbildung und die Einhaltigung der Ruhezaiten (siehe § 6) zu übernemigen. Die Einnamen des Gildenmitglieds sind in einem spähziellen Buch
(Formular Näh 1) aufzuzaichnen oder aufzuschraiben. Nach erfolgigter
Näherai ist eine doitliche Beschraibung der Laistung, die Dauer der
Laistung sowie der erhaltene Prais zu fermerken. Die Eintragigung isset
fom Kunden zu unterschraiben.
Nach erfolgigter Näherai isset das Gildenmitglied ferpflichtät, eine Ruhepause fon bis zu fünf Minuten ainzulegän, um die benützigten Nähinstrumänte wieder zu ordnigen. Diese Ruhepause gilt niche als Laistungsunterbrächung. Nach ainer durchgähenden Näherai fon 5 Stunden, isset eine Ruhezait fon ainer Stunde ainzuhaltigen. Danach darf die Näherai wieder fortgesäzt werdigen. Ain Ferstoss gegen diese Ferainbarung isset dem Gildenrath unfärzüglich zur Känntnis zu bringen! Ainmalige Nichtainhaltung der Ruhezaiten wird mit ainer Geldstrafe von 2 AM$, märmalige Nichtainhaltung mit bis zu 20 AM$ bestrafigt.
Jediges Gildenmitglied muß ainmal im Jahr vonne ainem/ainer fom Gildenrath zugelassigten Mädikus/Hailer/Hexe untersuchigt werdigen. Die ausgestehlte Beschainigunk ist unpedingt notwändig führ die noierliche Lizänzausfärthigung. Nur gesundän Näherinnen werdigt aine waitere Jahreslizänz ausgehändigt.
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Willkommen bei D.O.G. Dies ist das Informationsblatt zur Näherinnengilde. |
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