|
||||
Inneformierigungsblatt zum Gildengesetz der Händler und Kaufleute vonne
dem 30. Gruni inne dem Jahre der rolligen Katze
Die Lizenz werdigest jeweils für ain Jahr ausgestelligt, danach musse eine noie Lizenz beantragigt werdigen. (siehe auch § 8 Gildengesetz) § 2 Gildengesetz - Tätigkeitsort Das Gildenmitglied isset berechtigt, sein Gewärbe an Ständen, Buden, inne festen Läden, inne weniger festen Läden, auf Karren, mittels Bauchladen oder anne sonstigen, für die Kunden zugänglichen Orten, innerhalb der Stadtmauern Ankh-Morporks, oder auf beziehungswoise unter denselbigen, auszuübigen. Ausserhalbigst der Stadtmauern isse die Lizenz ungültig unne die Gilde übernehmigt keinerlei Verantwortigung für das Mitglied oder dessigen Ware. § 3 Gildengesetz - Leistungsumfang Dasse Mitglied isset berechtigt, sämtelige Waren, die vonne dem Patrizier der Stadt als unbedenkelig erklärigt wordigen sind (eine genaue Liste kanne jederzeit inne dem Gildenhaus eingesehen werden) sowie Waren, anne denigen augenscheinelich großer Bedarf bestehigt, zu verkaufigen oder verleihigen (dies isset abhängig vonne den jeweiligen Waren). § 4 Gildengesetz - Preise Eine Auflistigung vonne Richtpreisen isse der Gilde aufgrund der Vielfaltigkeit der angebotigten Waren niche möglich. Vonne einem Verkauf der Waren unter derigem Wert isse allerdings dringend abzuratigen. § 5 Gildengesetz - Zeiten Eine Ausübigung der Tätigkeiten isse generell vonne Sonnenaufgang bisse Sonnenuntergang gestattigt. Danach kanne eine Tätigkeit nur inne Ausnahmefällen gestattigt werdigen. Diese Genehmigungen werdigen ausschliesselich vonne dem Gildenvorsitzendän erteiligt. § 6 Gildengesetz - Gildenquote Jeder Kaufmann und Händler hat einmal inne jedem Monat, bisse zum
15. Tage, 20 % der monatlich eingenommigten Verkaufigungerlöse (Cent,
Dollar, Edelstoine, Gold, wertvollige Pelze, etc.) an die Gilde abzulieferigen.
Bei Übernahmigung von Edelstoinen etc. isse deren Wert vonne dem
Gildenschätzmeister zu ermitteligen. Die Gebühr des Schätzmeisters
richtet sich nach dem Werte der zu schätzigenden Sache. § 7 Gildengesetz - Hehlerei, Wucher Diesige Sonderleistungen könnigen vonne dem Mitglied gerne angebotigt werden, da sie die Zusammenarbeit mitte anderigen Gilden förderigen unne dem Wohle der ganzigen Stadt dienigen. Inne diesigem Falle erhöhigt siche die Gildenquote auf 30 % der monatlich eingenommigten Verkaufigungserlöse. § 8 Gildengesetz - Sonderregelung Sofernigst inne einem Bezirk der Stadt ein Bezirksratsvorsitzendär oder Bürgermoister eingesetzigt wurde, isse dieser als Värtretär des Gildenvorsitzendän berechtigt, Lizenzen auszugebigen. Weiters sinne sämteliche sonstigen Vor- unne Anbringigungen an diesen zu stelligen. Er isset aber niche berechtigt, die Gildenquote zu kassierigen. Gezeichnigt: ----------------------------------- |
||||
Willkommen bei D.O.G. Dies ist das Informationsblatt zur Händlergilde. |
||||
Home
- Abteilungsbeschreibung - News
- Mitarbeiter - Missionsvorlagen
- - L.I.V.E. - Stellenangebote - Agenda - Die Damen des Boucherie |