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Informathionsplatt zum Gildengesätz der Diebe und artverwanther
Berufe fom 15. Gruni im Jahre der gehäuteten Klappherschlanke § 1 Gildengesätz - Betähtigunksfeld Es ist unpedingt darauf zu achten, die Berächtigung der gelösten
Litzenz einzuhaltigen!
Die gühltige Litzenz ist immer mitzuführigen und auf Verlangen des Kunden diesem vorzuweisigen.
Sofärn der Kunde eine gültige Plakette vorweisen kann, dürfen
die Tähtigkeiten gemähs §§ I und II des Gildengesätzes
(Überfahl, Raub, Einbruch) entsprächend des Wortlauthes der
Plakette NICHT oder NUR EINGESCHRENGGT (gemähs dem Wortlauth der
Plakette) ausgeüpt werdigen.
Jedem Kunden ist nach erfolgter Leistunk (siehe auch § 5) eine Quittung zu überreichen, wobei dem Kunden die Durchschrift zu übergebigen ist. Sofärne der Kunde nicht selbst in der Lage sein sollte, die Quittung in Empfank zu nähmigen, ist diese gut sichtbar an dem Kunden zu befästiken.
Die Gildenmitglieder werden angehalten, auf Kundenwünsche einzugehen, sofärn diese nicht der Leistunksausübunk entgegenstähen. Dies betrieft zum Beispiel die Sterke der auszuführigenden Hiebe bei einem Überfahl, die Entsorgigung unerwünschigter Hochzeitsgeschänke (nur wenn es sich um verwertigbare Dinge hantelt; eine Entsorgigung der Ehefrau/Schwiegermutter/etc. ist in der Leistunk nicht inbegriefen), und dergleichen mähr. Sonderregelunk für Betrügiger Es ist darauf zu achten, dass der Kunde wärend des Kundengesprechs
mindestens in einem Punkt betrogen wird! Mehrfachbetrügigung ist
nicht nur erwünschigt, sondern unpedinkt ersträbenswerth!! § 6 Gildengesätz - Gildenanteil Fon der Beute (dem Erlöhs, siehe Absaz 3) ist jeweils der Gildenzehent (10 %) zusammen mit der Originalquittung binnen eines Tages an den zustähndiken Bezirksferträter abzuliefern. Sachwärte (Gegenstähnde) sind fom Gildenschetzmeister prüfigen zu lassen. Die Schetzgebühr in Höhe von 1 AM$ ist fom Gildenmitglied zu entrichten. Danach sind diese Gegenstähnde an einen gildennahen Hehler zu veräusern, wobei der erzielte Preis den Richtwerth des Gildenschetzmeisters übersteigen darf. Der Erlöhs darf jedoch nicht unter dem Schätzwerth liegen. Das Gildenmitglied ist berächtigt, einzelne Sachwerthe einzubehaltigen, wobei der Gildenzehent vom Schetzwerth in bar an die Gilde zu entrichtigen ist. Hinweiss: Eine Liste der gildennahen Hehlerunternähmunken ist beim jeweiligen Bezirksverträhter zu erhaltigen.
Die Plaketten ("Platin", "Glücks", "Standhafte"
und "Fürchtenichts" Plakette) sind ausschlieslich fom jeweiligen
Bezirksverträhter zu verkaufigen. Über den Verkaufh ist eine
Quittung auszustehlen, die der Kunde forzugswaise mitzuführigen hat. Derzeit gibt es für die Kunden folgigende Sachpreishe: "Glücks"Plakette eine wunderbahre Naturkärze Gezeichnigt: ---------------------------------------------- |
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Willkommen bei D.O.G. Dies ist das Informationsblatt zur Diebesgilde. |
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