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Informirungsblath Alchemistengilde* zum Gildengesätz der Alchemisten fom 15. Sektober
im Jahre des hüpfenden Ankh-Pfeiffers
Die Lizens beziehigt sich auf das Herstelligen von Präperatigen und anderigen Substansen, obig bekannt oder unbekannt, sowie der Erforschigung obig genanntigter. § 2 Gildengesätz - Preise Eine Auflistigung vonne Richtpreisen isset der Gilde aufgrund der Vielfaltigkeit der angebotigten Leistungen/Bräberaten niche möglich und obliegigt dem Herstelliger selbigst. § 3 Gildengesätz - Tähtigkeitsausübunk Die Forschigung sowie Herstelligung alchemistischer Mittel und Substanzen hat in sicheriger Umgebung zu erfolgigen. Vorzugsweisig im besonderig gesicherten Gildenhaus, sollte es sich gerade nicht in einem instabiligen , baufälligen oder anderigem _______________ (setzige gegenwärtigen Agregatzustand des Gildenhauses) Zustand befindigen. Die Gefährdigunk von Passanten soll vermeidigt werden. § 4 Gildengesätz - Zeiten Alle Gildänmitglieder haben, wenn möglich tagsüber, die
Forschigungen und Herstelligungen zu betreibigen. Anzeigen wegen Lärmbelästigung
und die damit verbundigte Geldstrafe gehen zu Lastigen des Verursachigers.
§ 5 Gildengesätz - Gewährleitigung Wenn möglich solltige die verkaufigte Substanz/Mittel/Aperatur funktionierigen und am besten noch die gewünschtigte Wirkigung erzieligen. § 6 Gildengesätz - Gildenanteil An die Gilde sind, zusätzlich zum jährlichen Gildenbeitrak, grundsätzlich 5 Prozend Umsatzigbeteilikung der verkaufigten Substansen, etc. abzuführigen. § 7 Gildenfährordnung - Haftung Die Gilde haftet weder für die Kwalität der Supstans, noch für irgendwelchige Folgen für den Käufigers oder des Herstelligers selbigst. Schmährzensgeldforderigungen sinne gegebenenfalls an die Hinterblibigen des Herstelligers zu richtigen. § 7a Gildenfährordnung - Patentierigung Zusätzlich zu den Patentierigungsgebührigen ist die Gilde in angemessigter Weise am Umsatz des neugigen Präperatigs/Apertatur zu beteiligen. Der Umfang des Patentierigungsschutz, schriftlich oder körperlich, hängt von der gewährigten Umsatzbeteiligunk ab. § 9 Gildenfährordnung - Baufond Zum Bauerhalt/Neubauigung des Gildenhausiges hat jediges Mitglied einen Betrak abzuführen welchiger in einer gesondigteren Satzung festgelegt werdigt. § 10 Gildengesätz - Hinterbliebenversorkung Solltige ein Alchemist bei der Ausführigung seiner Arbeit/Forschigung versterbigen und solltige er, wider Erwartigen, hinterbliebene Familienmitglieder besitzigen, so wird in Form einer Umlage unter den Mitgliedern ein EInmaligbetrag gezahligt, welcher von der Beliebtheit/Einflusses des Verstorbigten abhänkt. § 12 Gildengesätz - Illegalige Substanzigen Der Äntwicklung möglicher illegaliger Substanzigen/Aperaturigen etc. , ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt sinnet der Gildenleitigung unverzüglich anzuzeigigen. Der Gildenvorstand beratigt danach über die mögliche Vermarktigung. § 13 Gildengesätz - Erfülligungsort Diese Gesätze und Ferodnigungen gelten für die Gildenmitglieder und das Gildenhaus, wo immer es sich auch befindigt.
*Dieses Formblatt isset jedem Aspiranten, bei der Bewerbunk um die Mitgliedschaft
in der Gilde, auszuhändigigen.
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Willkommen bei D.O.G. Dies ist das Informationsblatt zur Alchimistengilde. |
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