Verordnung über die Entlohnung von Angestellten des Stadtstaates Ankh-Morpork

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Diese Verordnung regelt die die Entlohnung von Leistungen und Anwesenheiten von Angestellten , Freien Dienstnehmern und Tagelöhnern des Stadtstaates Ankh-Morpork.

  1. Umfang: Dem Dienstnehmer ist bei Eintritt in den Dienst unserer Stadt vom gesamten Umfang seiner Entlohnung zu informieren.
  2. Entwicklung: Die Gehaltsentwicklung nach den etablierten Bienal-Sprüngen ist ihr/ihm verständlich zu machen.
  3. Regelmässigkeit: Der Dienstgeber , d.h. die jeweilige Kostenstellenverantwortliche (zB.Wachekommandant)hat in der Budgetierung Sorge zu tragen, dass eine regelmässige Entlohnung sichergestellt ist, und nicht durch ungeplante Anschaffungen ( chronisches 3tes jausenbrot, etc.) in Frage gestellt werden.
  4. Zulagen: Je nach Einsatzgebiet und Art, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Zulagen, die der Schwere oder einer verbundenen Gefahr angemessenen erscheint. Bei Definition einer Stelle und damit verbundenen Planposition müssen diese Zulagen, ihr Umfang und ihre Häufigkeit geklärt und dem Bewerber offengelegt werden. Auch hier ist auf §1.3. Rücksicht zu nehmen.
  5. Prämien: Bei besonderen Verdiensten für die Stadt, hat der Kostenstellenverantwortliche (zb. Wachekommandant) das Recht Sonderprämien auszuschütten, auf die jedoch auch bei wiederholtem Genuss, keinerlei Rechtsanspruch durch den Dienstnehmer besteht. Derlei Prämien sind üblicher Weise nicht planbar, und bei der Stadtverwaltung , auch bei Abdeckung aus dem Kostenstellenbudget, gesondert zu genehmigen.
  6. Strafweises Einbehalten von Gehaltsanteilen: Bei Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Stadt Ankh-Morpork , oder spezielleren , nur die Kostenstelle ( zB. Wache) betreffenden Gesetzestexten hat der Kostenstellenverantwortliche das Recht, das gehalt des Dienstnehmers bis zu einer Untergrenze von 10 AMDollar einzubehalten. Nachweisliche Schwernisse wie Alleinverdiener, Behinderung oder belegbare Schulden können vom Dienstnehmer in diesem Falle zur Anhebung dieser Untergrenze geltend gemacht werden.
  7. Altersvorsorge und Krankenvorsorge: Sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht erfunden, und bis auf weiteres nicht Bestandteil des Entlohnungssystem des Stadtstaates Ankh-Morpork.