Gildenordnung der Musikergilde
Inneformierhungsblatt
zur Gildenfährordnung der Musiker vom 15. Sektober des Jahres der kwietschenden Ratte (zum Stand per 30. Mai des Jahres der ärbrächenden Eidexe)
§ 1 Gildenfährordnung - Lizenz
Die Lizenz werdigest jeweils für ain Jahr ausgestelligt, danach musse eine noie Lizenz beantragigt werdigen. Darbietigungen, die dem Zwäcke dienigen, die Lizenzgebür zu färdienigen, sinne ausnahmslosigst untersagigt.
§ 2 Gildenfährordnung - Ausübungsort
Der Ausübungsort isset niche jener, wo das Gildenmitglied seine Fähigkeiten trehniert, sondern jener, wo die musikalischen Leistungen dargebotigt werdigen. Das Mitglied isset berechtigt, seine Darbietigungen an öffentlichen Plätzen, inne Parks, inne den Strassen, inne geschlossigten Hallen, inne Priwatgebäuden (nur nach Färeinbarigung mit den Bewohnern), auf Konzertbünen oder an sonstigen geeignigten Orten innerhalb der Stadtmauern Ankh-Morporks, oder auf oder unter denselbigen, auszuübigen.
§ 3 Gildenfährordnung - Haftung
Die Gilde haftet weder für die Kwalität der Darbietigung, noch für irgendwelchige Folgen der Zuhöriger oder des Mitglieds selbigst. Schmährzensgeldforderigungen sinne an das Mitglied oder das Puplikuhm selbigst zu richtigen.
§ 4 Gildenfährordnung - Preise
Eine Auflistigung vonne Richtpreisen isset der Gilde aufgrund der Vielfaltigkeit der angebotigten Leistungen niche möglich. Es werdigst aber dringend empfohlen, alles Geld zu nehmigen, was man kriegen kann.
§ 5 Gildenfährordnung - Zeiten
Eine Ausübigung der muhsikalischen Darbietigungen isse generell vonne den Bürgern und Bürgerinnen der umliegenden Häuser abhängig. Genaue Zeiten könnigen daher vonne der Gilde niche bekanntgegebigt werdigen.
§ 6 Gildenfährordnung - Gildenabgabe
Am letzten Tage des Monats sinne 10 % der Barerlösigungen, mindestens aber ein Betrag vonne 3 AM-Dollar anne die Gilde zu bezahligen. Eine Entrichtigung der Abgabe in Naturalien wie gefauligte Aier, Matschthomaden, oder ähnelichem isse absolutigst ausgeschlossigt.
§ 7 Gildenfährordnung - Ihnstruhmänte
Wenne das Gildenmitglied zur Ausübigung seiner musikalischen Darbietigungen ain Ihnstruhmänt benötigt, dann musse er sich gefälligst selbigst darum kümmern, dasse er eines bekommigt. Aine Färmiehdung von Ihnstruhmänten vonne der Gilde isse niche vorhergesehigt.
Gezeichnigt:
(Herr Clete, Gildensekrätär)