§131/2 Fliehgeschwindigkeit

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Ein Dieb auf der Flucht vor der Wache darf die vorgeschriebene Fliehgeschwindigkeit NICHT unterschreiten, da dies zu einer sehr kurzweiligen Verfolgung führen würde. Bei Zuwiderhandlung wird der Flüchtling verpflichtet, eines von Schnappers Würstchen zu verzehren oder im Ankh zu baden.