§ 234 Kriegszustand

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§ 234 Kriegszustand

  1. Sollte der König einem anderen Staate den Krieg erklären, tritt somit dieses Gesetz des Kriegszustandes in Kraft
    1. Das Gesetz des Kriegszustandes tritt außerdem in Kraft, wenn ein anderer Staat dem Staate Ankh-Morpork den krieg erklärt
    2. Der Kriegszustand kann außerdem jederzeit auch ohne eine offizielle Kriegserklärung unter besonderen Umständen vom König beschlossen werden.
      1. Was besondere Umstände sind, definiert alleine der König.
      2. Falls der König nicht dazu im Stande ist, besondere Umstände zu definieren, definiert der in §2.2 genannte Personenkreis die besonderen Umstände 2. Jeder Ritter der Stadt hat im Kriegsfall eine Streitmacht oder zumindest ein Regiment zusammenzustellen und zu unterhalten
    3. Die Regimenter Ankh-Morporks haben aus einer nicht zu geringen Zahl bewaffneter Bürgerinnen und Bürger zu bestehen, die vom Ritter im Umgang mit diesen Waffen geschult wurden
      1. Landwirtschaftliche Werkzeuge wie Mistgabeln und Sensen zählen nicht zu den für Regimenter der Stadt zulässigen Waffen.
    4. Die Regimenter stehen unter dem Befehl der jeweiligen Ritter. Den Oberbefehl über alle Regimenter Ankh-Morporks hat entweder der König oder ein von ihm auserwählter Stellvertreter.
  2. Die Stadtwache ist im Kriegszustand weiterhin für die innere Sicherheit der Stadt zuständig und hat verstärkt auf fremdländische Aktivitäten auf ankh-morporkianischem Boden zu achten und diese nach Möglichkeit zu unterbinden oder, sollte dies nicht möglich sein, dem zuständigen Regiment zu melden.
    1. In dieser Zeit sind Einwohner der Stadt fremdländischer Herkunft von der Stadtwache unter besondere Beobachtung zu stellen.
      1. Fremdländische Bewohner sind an ihren äußeren Merkmalen (Hautfarbe, Augenfarbe, Haarfarbe, Größe, Statur, generelle Missblidungen, Sprachfehler u.ä.), sowie an der Sprache (Slang, Dialekte, Hochsprachen) zu erkennen.
      2. Ausländische Bewohner können ohne Beweise unter dem Verdacht der Sabotage/Spionage sofort von der Stadtwache verhaftet und festgehalten werden, wozu kein Beschluss des Königs/eines anderen Würdenträgers nötig ist.
      3. Um ausländische Bewohner oder gar inländische Spione aufzuspüren, hat die Stadtwache das Recht, sämtliche Gespräche mitzuhören und aufzuzeichnen, Wohnungen auf Verdacht zu durchsuchen, Postsendungen zu öffnen und die Privatsphäre in ähnlicher Weise zu übertreten.