Lizenzbestimmungen für/gegen Eselkarrenlenker
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Version vom 28. Juni 2012, 10:07 Uhr von Sebulon (Diskussion | Beiträge) (Erster Workaround & Linkfix)
- Lizenzbestimmungen
- Ein Eselkarrenlenker ist dazu angehalten, mindestens eine Lizenz mit sich zu führen.
- Unter Umständen sollten auch Karren und Esel eine Lizenz bei sich tragen.
- Auch wenn Kuh/Pferd/Nilpferd/Ente vor den Karren gespannt sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Eselkarren.
- Wer für Schnapper Lebensmittel transportiert muss zudem eine Erlaubnislizenz zum Laden gefährlicher Güter besitzen.
- Die Ausrede "Die Lizenz ist in meiner anderen Hose" ist unzulässig und trägt allenfalls nur noch zu Erheiterung des Lizenzprüfers bei.
- Wer eine Lizenz beantragen will, braucht eine Beantragungslizenz.
- Was es alles für Lizenzen gibt, erfährt man meist erst während einer Kontrolle. Nur der Lizenzprüfer weiß, was es für Lizenzen gibt.
- Behauptungen manche Lizenzen wären reine Erfindungen fallen unter üble Verleumdungen. Merke: Manche Lizenzen erfordern eben die Daten der Großtante dritten Grades, dies ist keine bloße Willkür, auch wenn es so erscheinen mag.
- Ein Eselkarrenlenker ist dazu angehalten, mindestens eine Lizenz mit sich zu führen.
Siehe auch: Führen von Eselskarren mit Sonder- und Wegerechten