Gildenblatt-Näherinnen: Unterschied zwischen den Versionen

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Informathionierigungsblatt zum Gildengesez der Näherinnen fom 17. Sektober im Jahre des gefräßigen Borstenschweines (zum Stand bär 11. Asche im Jahre der ärbrächenden Aidächse) § 1 Gildengesez - Lizänz Die Lizänz wird jewails führ ain Jahr ausgestehlt. Danach muß eine noie Lizänz beantragigt werdigen (siehe auch § 7 Gildengesez) § 2 Gildengesez - Tähtikkaitsohrt Das Gildenmitglied ist berächtigt, die Khunst des Nähens gemäsz der Prühfungsbeschainigung in follem Umfang in daführ geaignigten Roimlichkaiten, Hausaingängen, Kutschen, oder anderen Peföhrderungsmitteln, sofärne diese den Bestimmhungen des § I Abs.1 Ziffher 1a entsprächen, auszuübigen. Die Ausühbung der Näherai auf öhfentlich zugänglichen und ainsehbaren Pläzzen ist aus berufsrächtlichen Gründen schtrikt untersagigt. § 3 Gildengesez - Laistungsumfank Der Laistungsumfank und die Kwalität der Laistung richtet sich in jädigem Falle nach dem gebotenen Äntgält des zu Benähenden. Unsere Gilde zählt aufgrund der Fläksibilithät unserer Mitglieder sait jehär zu den angesähensten Institutionen där Schaibe. Jäder Wunsch des Kunden kann grundsezlich erfülligt werdigen und isset dahär auch mit Froiden zu befolgigen. Die Laistungen der hohen Näherai können ahlerdings nur vonne entsprächend situierigten Kunden in Anspruch genommigt werdigen. Allen anderen Pärsohnen isset unserige Handwärkskhunst nicht zukommigen zu lassen. § 4 Gildengesez - empfohlene Richtpraise Nähen ist Khunst und dahär entsprächend zu entlohnigen. Die angegäbenen Praise stehlen dahär nur Mindestwärthe dar. Diese Praise dürfen ahlerdings nicht unterschritten werdän, da der Handwärkskhunst des Nähens sonstig ain bittherer Geschmakk eheähnlichär Pflichtausühbunk anhaftigen könnthe und den guten Ruf unsärer Gilde nachhaltig schädigen würde. Flörthen je 30 Minuthen 2 AM$ Massage je 30 Minuthen 4 AM$ Vollmassage, andere Betreuhung je Stunde 10 AM$ Dauerbetreuhung Prais nach Verainbarung Sonderwunschaufschlag 1 AM$ Ekelzulage 1 AM$ Speziesaufschlag Untote 1 AM$ Professionällen-Zuschlag 1 AM$ Laien-Rabatt (bezogen auf das Gildenmitglied) 20 Cent Aine Entlohnigung der Laistung in Form fon Sachwärthen ist zulässig, sofärne es sich um folgigende Gegenstände handelt: Edelstaine, Gold, Schmuck aus baidigen genannthen Rohstoffen, Pälze, edle Stoffe oder Klaidung aus solchen, Gutschainen, erläsenen Wainen oder eksotischen Delikathessen, Immhobilien in guther Lage, Rennpfärde, luksuriöhse Fahrzoige und ähnlichem meer. Eine detaillirte Auflisztung der Sachwärthe kann beim amthierendän Gildenoberhaupt aingesähen werdigen. § 5 Gildengesez - Gildenantail Der Gildenantail richtet sich primeer nach dem Stathus des Gildenmitglieds. Prohfessionälle, selbständighe Näherinnen habigen 30 % der wöchendlichen Einnamen an die Gilde abzuliefern. Prohfessionälle Näherinnen mit Betreuiger habigen 40 % der wöchendlichen Einnamen an den zuständhigen Betreuiger abzuliefern. Der vonne diesem an die Gilde waiterzulaitende Prozehntsaz der Einnamen isse aus den jewailigen schriftlichen Ferträgen zu entnehmigen. Laien, das sind Näherinnen in Ausbildung (die Ausbildungszait beträhgt ain Jahr, ab Dathum der Prüfunksbeschainigung) müsshen zwinghend ainen Betreuiger haben. Der Antail der Gildenquote an den wöchendlichen Einnamen beträhgt 50 %, welcher primeer an den zuständhigen Betreuiger abzuliefern ist. Die Verrächnung mit der Gilde erfolgigt wie bei den professionällen Näherinnen mit Betreuiger. Sofärne das auszubildendhe Gildenmitglied keinen Betreuiger nahmhaft machigt, obliegt die Aufsicht der Ausbildhung authomathisch dem zuständigen Bezirksferträter. Ein Betreuiger hat die Aufgabe, dem Gildenmitglied seinen Schutz, Unterkunft und Färpflegigung anzubieten sowie bei auszubildenden Näherinnen die Aufsicht über die Ausbildung und die Einhaltigung der Ruhezaiten (siehe § 6) zu übernemigen. Die Einnamen des Gildenmitglieds sind in einem spähziellen Buch (Formular Näh 1) aufzuzaichnen oder aufzuschraiben. Nach erfolgigter Näherai ist eine doitliche Beschraibung der Laistung, die Dauer der Laistung sowie der erhaltene Prais zu fermerken. Die Eintragigung isset fom Kunden zu unterschraiben. Diese Aufzaichnungen sind dem Kassir und Schäzmaister des Gildenraths wöchendlich mit der zu laistenden Gildenquote vonne dem Gildenmitglied oder dessem Betreuiger auszuhändighen. Sind in den Einnamen Sachwärthe gemähs § 4 Gildengesez enthaltigt, wird deren Wärth fom Schäzmaister festgelegt. Die Gildenquote kann danach entwedär in Sachwärthen oder in Bargäld entrichtet werdigen. § 6 Gildengesez - Ruhezaiten Nach erfolgigter Näherai isset das Gildenmitglied ferpflichtät, eine Ruhepause fon bis zu fünf Minuten ainzulegän, um die benützigten Nähinstrumänte wieder zu ordnigen. Diese Ruhepause gilt niche als Laistungsunterbrächung. Nach ainer durchgähenden Näherai fon 5 Stunden, isset eine Ruhezait fon ainer Stunde ainzuhaltigen. Danach darf die Näherai wieder fortgesäzt werdigen. Ain Ferstoss gegen diese Ferainbarung isset dem Gildenrath unfärzüglich zur Känntnis zu bringen! Ainmalige Nichtainhaltung der Ruhezaiten wird mit ainer Geldstrafe von 2 AM$, märmalige Nichtainhaltung mit bis zu 20 AM$ bestrafigt. § 7 Gildengesez - Gesundhaitsforsorge Jediges Gildenmitglied muß ainmal im Jahr vonne ainem/ainer fom Gildenrath zugelassigten Mädikus/Hailer/Hexe untersuchigt werdigen. Die ausgestehlte Beschainigunk ist unpedingt notwändig führ die noierliche Lizänzausfärthigung. Nur gesundän Näherinnen werdigt aine waitere Jahreslizänz ausgehändigt. Gezeichnigt: ---------------------------------------------- (Rosemarie Palm, Gildenforsizände)  
 
Informathionierigungsblatt zum Gildengesez der Näherinnen fom 17. Sektober im Jahre des gefräßigen Borstenschweines (zum Stand bär 11. Asche im Jahre der ärbrächenden Aidächse) § 1 Gildengesez - Lizänz Die Lizänz wird jewails führ ain Jahr ausgestehlt. Danach muß eine noie Lizänz beantragigt werdigen (siehe auch § 7 Gildengesez) § 2 Gildengesez - Tähtikkaitsohrt Das Gildenmitglied ist berächtigt, die Khunst des Nähens gemäsz der Prühfungsbeschainigung in follem Umfang in daführ geaignigten Roimlichkaiten, Hausaingängen, Kutschen, oder anderen Peföhrderungsmitteln, sofärne diese den Bestimmhungen des § I Abs.1 Ziffher 1a entsprächen, auszuübigen. Die Ausühbung der Näherai auf öhfentlich zugänglichen und ainsehbaren Pläzzen ist aus berufsrächtlichen Gründen schtrikt untersagigt. § 3 Gildengesez - Laistungsumfank Der Laistungsumfank und die Kwalität der Laistung richtet sich in jädigem Falle nach dem gebotenen Äntgält des zu Benähenden. Unsere Gilde zählt aufgrund der Fläksibilithät unserer Mitglieder sait jehär zu den angesähensten Institutionen där Schaibe. Jäder Wunsch des Kunden kann grundsezlich erfülligt werdigen und isset dahär auch mit Froiden zu befolgigen. Die Laistungen der hohen Näherai können ahlerdings nur vonne entsprächend situierigten Kunden in Anspruch genommigt werdigen. Allen anderen Pärsohnen isset unserige Handwärkskhunst nicht zukommigen zu lassen. § 4 Gildengesez - empfohlene Richtpraise Nähen ist Khunst und dahär entsprächend zu entlohnigen. Die angegäbenen Praise stehlen dahär nur Mindestwärthe dar. Diese Praise dürfen ahlerdings nicht unterschritten werdän, da der Handwärkskhunst des Nähens sonstig ain bittherer Geschmakk eheähnlichär Pflichtausühbunk anhaftigen könnthe und den guten Ruf unsärer Gilde nachhaltig schädigen würde. Flörthen je 30 Minuthen 2 AM$ Massage je 30 Minuthen 4 AM$ Vollmassage, andere Betreuhung je Stunde 10 AM$ Dauerbetreuhung Prais nach Verainbarung Sonderwunschaufschlag 1 AM$ Ekelzulage 1 AM$ Speziesaufschlag Untote 1 AM$ Professionällen-Zuschlag 1 AM$ Laien-Rabatt (bezogen auf das Gildenmitglied) 20 Cent Aine Entlohnigung der Laistung in Form fon Sachwärthen ist zulässig, sofärne es sich um folgigende Gegenstände handelt: Edelstaine, Gold, Schmuck aus baidigen genannthen Rohstoffen, Pälze, edle Stoffe oder Klaidung aus solchen, Gutschainen, erläsenen Wainen oder eksotischen Delikathessen, Immhobilien in guther Lage, Rennpfärde, luksuriöhse Fahrzoige und ähnlichem meer. Eine detaillirte Auflisztung der Sachwärthe kann beim amthierendän Gildenoberhaupt aingesähen werdigen. § 5 Gildengesez - Gildenantail Der Gildenantail richtet sich primeer nach dem Stathus des Gildenmitglieds. Prohfessionälle, selbständighe Näherinnen habigen 30 % der wöchendlichen Einnamen an die Gilde abzuliefern. Prohfessionälle Näherinnen mit Betreuiger habigen 40 % der wöchendlichen Einnamen an den zuständhigen Betreuiger abzuliefern. Der vonne diesem an die Gilde waiterzulaitende Prozehntsaz der Einnamen isse aus den jewailigen schriftlichen Ferträgen zu entnehmigen. Laien, das sind Näherinnen in Ausbildung (die Ausbildungszait beträhgt ain Jahr, ab Dathum der Prüfunksbeschainigung) müsshen zwinghend ainen Betreuiger haben. Der Antail der Gildenquote an den wöchendlichen Einnamen beträhgt 50 %, welcher primeer an den zuständhigen Betreuiger abzuliefern ist. Die Verrächnung mit der Gilde erfolgigt wie bei den professionällen Näherinnen mit Betreuiger. Sofärne das auszubildendhe Gildenmitglied keinen Betreuiger nahmhaft machigt, obliegt die Aufsicht der Ausbildhung authomathisch dem zuständigen Bezirksferträter. Ein Betreuiger hat die Aufgabe, dem Gildenmitglied seinen Schutz, Unterkunft und Färpflegigung anzubieten sowie bei auszubildenden Näherinnen die Aufsicht über die Ausbildung und die Einhaltigung der Ruhezaiten (siehe § 6) zu übernemigen. Die Einnamen des Gildenmitglieds sind in einem spähziellen Buch (Formular Näh 1) aufzuzaichnen oder aufzuschraiben. Nach erfolgigter Näherai ist eine doitliche Beschraibung der Laistung, die Dauer der Laistung sowie der erhaltene Prais zu fermerken. Die Eintragigung isset fom Kunden zu unterschraiben. Diese Aufzaichnungen sind dem Kassir und Schäzmaister des Gildenraths wöchendlich mit der zu laistenden Gildenquote vonne dem Gildenmitglied oder dessem Betreuiger auszuhändighen. Sind in den Einnamen Sachwärthe gemähs § 4 Gildengesez enthaltigt, wird deren Wärth fom Schäzmaister festgelegt. Die Gildenquote kann danach entwedär in Sachwärthen oder in Bargäld entrichtet werdigen. § 6 Gildengesez - Ruhezaiten Nach erfolgigter Näherai isset das Gildenmitglied ferpflichtät, eine Ruhepause fon bis zu fünf Minuten ainzulegän, um die benützigten Nähinstrumänte wieder zu ordnigen. Diese Ruhepause gilt niche als Laistungsunterbrächung. Nach ainer durchgähenden Näherai fon 5 Stunden, isset eine Ruhezait fon ainer Stunde ainzuhaltigen. Danach darf die Näherai wieder fortgesäzt werdigen. Ain Ferstoss gegen diese Ferainbarung isset dem Gildenrath unfärzüglich zur Känntnis zu bringen! Ainmalige Nichtainhaltung der Ruhezaiten wird mit ainer Geldstrafe von 2 AM$, märmalige Nichtainhaltung mit bis zu 20 AM$ bestrafigt. § 7 Gildengesez - Gesundhaitsforsorge Jediges Gildenmitglied muß ainmal im Jahr vonne ainem/ainer fom Gildenrath zugelassigten Mädikus/Hailer/Hexe untersuchigt werdigen. Die ausgestehlte Beschainigunk ist unpedingt notwändig führ die noierliche Lizänzausfärthigung. Nur gesundän Näherinnen werdigt aine waitere Jahreslizänz ausgehändigt. Gezeichnigt: ---------------------------------------------- (Rosemarie Palm, Gildenforsizände)  

Version vom 19. Dezember 2009, 21:39 Uhr

Gildenblatt-Näherinnen

Informathionierigungsblatt zum Gildengesez der Näherinnen fom 17. Sektober im Jahre des gefräßigen Borstenschweines (zum Stand bär 11. Asche im Jahre der ärbrächenden Aidächse) § 1 Gildengesez - Lizänz Die Lizänz wird jewails führ ain Jahr ausgestehlt. Danach muß eine noie Lizänz beantragigt werdigen (siehe auch § 7 Gildengesez) § 2 Gildengesez - Tähtikkaitsohrt Das Gildenmitglied ist berächtigt, die Khunst des Nähens gemäsz der Prühfungsbeschainigung in follem Umfang in daführ geaignigten Roimlichkaiten, Hausaingängen, Kutschen, oder anderen Peföhrderungsmitteln, sofärne diese den Bestimmhungen des § I Abs.1 Ziffher 1a entsprächen, auszuübigen. Die Ausühbung der Näherai auf öhfentlich zugänglichen und ainsehbaren Pläzzen ist aus berufsrächtlichen Gründen schtrikt untersagigt. § 3 Gildengesez - Laistungsumfank Der Laistungsumfank und die Kwalität der Laistung richtet sich in jädigem Falle nach dem gebotenen Äntgält des zu Benähenden. Unsere Gilde zählt aufgrund der Fläksibilithät unserer Mitglieder sait jehär zu den angesähensten Institutionen där Schaibe. Jäder Wunsch des Kunden kann grundsezlich erfülligt werdigen und isset dahär auch mit Froiden zu befolgigen. Die Laistungen der hohen Näherai können ahlerdings nur vonne entsprächend situierigten Kunden in Anspruch genommigt werdigen. Allen anderen Pärsohnen isset unserige Handwärkskhunst nicht zukommigen zu lassen. § 4 Gildengesez - empfohlene Richtpraise Nähen ist Khunst und dahär entsprächend zu entlohnigen. Die angegäbenen Praise stehlen dahär nur Mindestwärthe dar. Diese Praise dürfen ahlerdings nicht unterschritten werdän, da der Handwärkskhunst des Nähens sonstig ain bittherer Geschmakk eheähnlichär Pflichtausühbunk anhaftigen könnthe und den guten Ruf unsärer Gilde nachhaltig schädigen würde. Flörthen je 30 Minuthen 2 AM$ Massage je 30 Minuthen 4 AM$ Vollmassage, andere Betreuhung je Stunde 10 AM$ Dauerbetreuhung Prais nach Verainbarung Sonderwunschaufschlag 1 AM$ Ekelzulage 1 AM$ Speziesaufschlag Untote 1 AM$ Professionällen-Zuschlag 1 AM$ Laien-Rabatt (bezogen auf das Gildenmitglied) 20 Cent Aine Entlohnigung der Laistung in Form fon Sachwärthen ist zulässig, sofärne es sich um folgigende Gegenstände handelt: Edelstaine, Gold, Schmuck aus baidigen genannthen Rohstoffen, Pälze, edle Stoffe oder Klaidung aus solchen, Gutschainen, erläsenen Wainen oder eksotischen Delikathessen, Immhobilien in guther Lage, Rennpfärde, luksuriöhse Fahrzoige und ähnlichem meer. Eine detaillirte Auflisztung der Sachwärthe kann beim amthierendän Gildenoberhaupt aingesähen werdigen. § 5 Gildengesez - Gildenantail Der Gildenantail richtet sich primeer nach dem Stathus des Gildenmitglieds. Prohfessionälle, selbständighe Näherinnen habigen 30 % der wöchendlichen Einnamen an die Gilde abzuliefern. Prohfessionälle Näherinnen mit Betreuiger habigen 40 % der wöchendlichen Einnamen an den zuständhigen Betreuiger abzuliefern. Der vonne diesem an die Gilde waiterzulaitende Prozehntsaz der Einnamen isse aus den jewailigen schriftlichen Ferträgen zu entnehmigen. Laien, das sind Näherinnen in Ausbildung (die Ausbildungszait beträhgt ain Jahr, ab Dathum der Prüfunksbeschainigung) müsshen zwinghend ainen Betreuiger haben. Der Antail der Gildenquote an den wöchendlichen Einnamen beträhgt 50 %, welcher primeer an den zuständhigen Betreuiger abzuliefern ist. Die Verrächnung mit der Gilde erfolgigt wie bei den professionällen Näherinnen mit Betreuiger. Sofärne das auszubildendhe Gildenmitglied keinen Betreuiger nahmhaft machigt, obliegt die Aufsicht der Ausbildhung authomathisch dem zuständigen Bezirksferträter. Ein Betreuiger hat die Aufgabe, dem Gildenmitglied seinen Schutz, Unterkunft und Färpflegigung anzubieten sowie bei auszubildenden Näherinnen die Aufsicht über die Ausbildung und die Einhaltigung der Ruhezaiten (siehe § 6) zu übernemigen. Die Einnamen des Gildenmitglieds sind in einem spähziellen Buch (Formular Näh 1) aufzuzaichnen oder aufzuschraiben. Nach erfolgigter Näherai ist eine doitliche Beschraibung der Laistung, die Dauer der Laistung sowie der erhaltene Prais zu fermerken. Die Eintragigung isset fom Kunden zu unterschraiben. Diese Aufzaichnungen sind dem Kassir und Schäzmaister des Gildenraths wöchendlich mit der zu laistenden Gildenquote vonne dem Gildenmitglied oder dessem Betreuiger auszuhändighen. Sind in den Einnamen Sachwärthe gemähs § 4 Gildengesez enthaltigt, wird deren Wärth fom Schäzmaister festgelegt. Die Gildenquote kann danach entwedär in Sachwärthen oder in Bargäld entrichtet werdigen. § 6 Gildengesez - Ruhezaiten Nach erfolgigter Näherai isset das Gildenmitglied ferpflichtät, eine Ruhepause fon bis zu fünf Minuten ainzulegän, um die benützigten Nähinstrumänte wieder zu ordnigen. Diese Ruhepause gilt niche als Laistungsunterbrächung. Nach ainer durchgähenden Näherai fon 5 Stunden, isset eine Ruhezait fon ainer Stunde ainzuhaltigen. Danach darf die Näherai wieder fortgesäzt werdigen. Ain Ferstoss gegen diese Ferainbarung isset dem Gildenrath unfärzüglich zur Känntnis zu bringen! Ainmalige Nichtainhaltung der Ruhezaiten wird mit ainer Geldstrafe von 2 AM$, märmalige Nichtainhaltung mit bis zu 20 AM$ bestrafigt. § 7 Gildengesez - Gesundhaitsforsorge Jediges Gildenmitglied muß ainmal im Jahr vonne ainem/ainer fom Gildenrath zugelassigten Mädikus/Hailer/Hexe untersuchigt werdigen. Die ausgestehlte Beschainigunk ist unpedingt notwändig führ die noierliche Lizänzausfärthigung. Nur gesundän Näherinnen werdigt aine waitere Jahreslizänz ausgehändigt. Gezeichnigt: ---------------------------------------------- (Rosemarie Palm, Gildenforsizände)

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