Allgemeines Gesetzbuch: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Paragraph 75: Das Verhör durch die Stadtwache)
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##Alles was ein Inhaftierter während des Verhörs nicht sagt, kann gegen ihn verwendet werden.
 
##Alles was ein Inhaftierter während des Verhörs nicht sagt, kann gegen ihn verwendet werden.
 
##Der Inhaftierte hat das Recht mit den Resten des Kantinenessens der Stadtwache verpflegt zu werden.
 
##Der Inhaftierte hat das Recht mit den Resten des Kantinenessens der Stadtwache verpflegt zu werden.
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## Der Inhaftierte hat das Recht auf a) eine Tasse Tee b) einen Keks c) ein Stück Gebäck aus der Gebäckmischung-für-die-Teestunde
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##Recht 5 c) besteht nur, sofern die Mischung gerade im Wachhaus vorhanden ist
 
##Der Inhaftierte ist verpflichtet seine Schuld umgehend zuzugeben um der Stadt unnötige Kosten zu ersparen.
 
##Der Inhaftierte ist verpflichtet seine Schuld umgehend zuzugeben um der Stadt unnötige Kosten zu ersparen.
 
##Sollte sich die Unschuld des Inhaftierten herausstellen, hat er das Gefängnis umgehend zu verlassen. Er darf nicht über Los gehen und keine 4000 AM$ kassieren.
 
##Sollte sich die Unschuld des Inhaftierten herausstellen, hat er das Gefängnis umgehend zu verlassen. Er darf nicht über Los gehen und keine 4000 AM$ kassieren.

Version vom 28. Mai 2010, 14:03 Uhr

Allgemeiniges über Dies und Dass

Paragraph 0: Gültigkeit dieses Gesetzes

  1. Dieses Gesetz gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung.
  2. Es kann jederzeit durch schriftliche, mündliche oder gedankliche Äußerungen des Königs ganz oder in Teilen geändert werden.
    1. Eine Person, die behauptet, sie wüßte was der König denke, hat einen einzigen Versuch beim König ihn davon zu überzeugen.
    2. Bis jetzt weiß nur der König selbst was er denkt.
      1. Ausnahme: Bei König Ludwig dem Baum kann man selbst da nicht so sicher sein.
  3. Die Änderungen werden sofort wirksam.

Paragraph 1: Definition von Personen

  1. Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedes intelligente Lebewesen.
  2. Intelligenz im Sinne dieses Gesetzes ist definiert als die Fähigkeit, mindestens 7 Tage in Ankh-Morpork ohne Verlust von Gliedmaßen überleben zu können.
    1. Untote zählen ebenfalls als intelligent, auch wenn sie öfters Gliedmaßen verlieren. Untote der Stadtwache sind sogar als besonders intelligent zu betrachten und sollten dementsprechend geehrt werden, da sie sich klugerweise für ein Leben als WächterIn entschieden haben.
  3. Ausnahmen: Als nicht intelligent gelten streunende Hunde, streunende Katzen, Ratten und andere Nagetiere sowie Reittiere.
    1. Auf Erlass von König Gustav IV gelten seit 28.4.1208 auch Nilpferde als nicht intelligent.
    2. Auch das klatschianische Kleinflußpferd, dass seit der Importkrise 1209 auch in den Kreisen Ankh-Morporks vorkommt, gilt als nicht intelligent, da es einem Nilpferd ähnelt.
    3. Obwohl Herr Oberbauch ebenfalls einem Nilpferd ähnelt, gilt der dennoch als intelligent, da er es versteht, mit kleinen Stickarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
    4. Obwohl dressierte, klatschianische Flußpferde ebenfalls zur Herstellung grober Stickereien fähig sind, gelten sie dennoch nicht als intelligent, da sie diese nicht verkaufen können.
    5. Das Umherlaufen mit einer Preistafel auf den Seiten gilt für ein Flußpferd nicht als Verkausstrategie, da es die Tafeln nicht selbst herstellen kann.
    6. Das Schulen von Flußpferden in der ankhschen Schrift ist untersagt.
    7. Auch das Schulen von Flußpferden in irgendeiner anderen Schrift.
    8. Flußpferde sind keine Person. Basta.

Paragraph 2: Gleichheit

  1. Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
  2. Ausnahmen: Der König, die königliche Familie, Adelige, Sonstige Würdenträger sowie Wohlhabende und Einflussreiche Bürger stehen über dem Rest. Das Gesetz findet auf sie keine Anwendung.
    1. Besondere Ausnahme findet König Ludwig der Baum. Auf ihn findet das Gesetz erst Recht keine Anwendung.
      1. Nachahmungen von Dingen, die König Ludwig unternimmt, sind nicht immer zur Nachahmung empfohlen, aber lobenswert. Merke: Seine Unterhose auf dem Kopf zu tragen ist nicht lobenswert, aber es soll Leute geben, die dafür Geld bezahlen.
      2. Es sollte vermieden werden über Königliche, Adelige und sonstigen Würdenträger zu lachen. Hier greift das Gesetz des Stärkeren-siegt-über-Schwächeren nicht. Merke: Jemand der eine Unterhose auf dem Kopf trägt, kann trotzdem vierzig Gehilfen haben, die ihm zur Seite stehen. 2.bd Was noch zu erwähnen wäre...
  3. Niemand darf wegen seiner Spezies, seiner Herkunft, seiner Farbe, seiner Größe, seines Geschlechts oder anderer Merkmale benachteiligt werden, es sei denn, die benachteiligende Person gehört zu einer der in 2. genannten Ausnahmen.
  4. Bei Personen, die nicht unter eine der in 2. genannten Ausnahmen fallen, steht im Zweifelsfall der körperlich Stärkere über dem Schwächeren.
    1. Zu körperlicher Stärke zählt auch die eventuell vorhandene Stärke sämtlicher Helfer, Helfershelfer und Waffen

Paragraph 3: Die Stadtwache

  1. Die Stadtwache darf jeden Bürger gleichermaßen festnehmen und in Verwahrung nehmen und dafür jede Art von Gewalt anwenden, ohne dass sie dafür belangt wird, es sei denn, die Bürger würden die Gesetze der Stadt verteidigen.
  2. Die bei 2. genannten sind vor 5. geschützt. Wenn sie verhaftet werden wird der verantwortliche Wächter in den Kerkern schmoren
  3. Nur Menschen sind zur Wache-Mitgliedschaft berechtigt. Es darf dort keine niederen Rassen geben
    1. Trolle gelten auch trotz ihrer Höhe als niedere Rasse.
  4. Die Stadtwache ist das ausführende Organ des Königs. Sie hat seinen Befehlen wie willenlose Zombies zu folgen.
    1. Trotzdem werden keine Zombies, weder willenlose noch sonstige, eingestellt.
  5. Der gute Wächter ist mindestens 2 Meter hoch. Sollte er kleiner sein, kann er nicht über den Rang eines Obergefreiten in die Dienste treten.
  6. Die Punkte 1. bis 5. sind auf Erlass des Patriziers Lord Vetinarti fakultativ. Wohlgemerkt.
  7. Weitere Bestimmungen siehe §§ 74 ff

Paragraph 4: Definition eines Bürgers

  1. Jeder Mensch der in Ankh-Morpork lebt und arbeitet ist ein Bürger
    1. Niedere Lebensformen sind keine Bürger, allerhöchstens Dauer-Besucher
    2. Auch Trolle sind eine niedere Lebensform
  2. Jeder Bürger hat ein Privatsphäre(siehe Gesetz zur Regelung der Privatsphäre)
  3. Jeder Bürger hat die Pflicht sich in jeder Lebenslage, eindeutig zu Identifizieren.
    1. Ein Blick in den Spiegel mit den Worten: "Ja. Ich bins!" Gilt NICHT als Identifizierungsmöglichkeit
  4. Jeder Bürger ist Verpflichtet ein vom König unterzeichnetes Dokument mitzuführen das ihn berechtigt einen Stein zu Imitieren. [Diese Verordnung wurde von König Ludwig dem Baum erlassen]

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Paragraph 74: Inhaftierung durch die Stadtwache

  1. Gründe der Inhaftierung
    1. Sollte sich ein Verdächtiger verdächtig machen, darf er zum Zwecke der Inhaftierung inhaftiert werden
    2. Verdächtige gelten auch dann als verdächtig, wenn sie verdächtig unverdächtig sind.
    3. Unverdächtige Verdächtige sind nach 1.2 generell als verdächtig anzusehen und deshalb noch vor den verdächtigen Verdächtigen zu inhaftieren.
    4. Trotz der begrenzten Kapazitäten der Gefängnisse ist es vordringlich erforderlich diejenigen verdächtigen Unverdächtigen zu verdächtigen die sich nach 1a verdächtig unverdächtig verhalten.
    5. Diejenigen verdächtigten unverdächtigen Verdächtigten können unter dem Verdacht der verdächtigten Verdächtigung verdächtigt werden unverdächtig zu sein und somit als besonders verdächtig zu gelten.
    6. Am besten man sperrt alle ein.
      1. Vor allem Pantomimen.
  2. Subjekte der Inhaftierung
    1. Inhaftierungen durch die Wache sind bei folgenden Personen und Bürgern zulässig
      1. Täter
      2. der Tat Verdächtige
      3. der Tat unverdächtige Verdächtigte
      4. Zeugen, soweit sie verdächtig sind
      5. Pferde, Esel, Hunde, Katzen, Schafe und Ziegen gelten zwar gem. § 1.3 nicht als Personen können aber inhaftiert werden sofern sie § 74 1.1 - 1.5 erfüllen.
    2. Inhaftierungen durch die Wache sind bei folgenden Personen und Bürgern nicht zulässig oder zumindest nicht ratsam:
      1. Personen und Bürger gem. § 2.2
      2. Personen und Bürger gem. § 2.4
      3. Eigentümer von Gildenausweisen die zu Eigentumsdelikten, Körperverletzung oder Inhumierung berechtigen. Im Falle von legaler Körperverletzung oder Inhumierung ist der Stadtwache auf Aufforderung eine Auftragsbestätigung zu zeigen.
    3. Personen, deren Inhaftierung nicht erlaubt ist können dennoch inhaftiert werden, wenn sie die Bedingungen von § 74.1 entsprechen und nicht stark genug sind sich der Inhaftierung zu widersetzen.
    4. Weitere Ausnahmen regelt eine Anordnung oder Andeutung des Patriziers.
  3. Vorgehen und Rechte
    1. Bei der Verhaftung ist der Einsatz unnötiger Gewalt seitens der Wache erlaubt aber nicht zwingend notwendig.
    2. Jeder Wächter ab dem Rang eines Gefreiten ist berechtigt Personen zu inhaftieren, soweit diese Personen den Tatbestand gem. § 74.1 erfüllen.
    3. Rekruten der Stadtwache dürfen unter Bezug auf § 74.1 nur dann Personen inhaftieren, wenn sie in Begleitung Erwachsener sind. Ähm, in Begleitung ordentlicher Wächter.
      1. Rekruten dürfen auch dann Personen inhaftieren, wenn sie nicht in Begleitung richtiger Wächter sind. Allerdings auf eigene Gefahr und nicht unter Bezugnahme auf § 74.1.

Paragraph 75: Das Verhör durch die Stadtwache

  1. Rechte der Stadtwache
    1. Die Stadtwache ist ermächtigt das Verhör in fünf Graden anzuwenden.
      1. Grad - Einfaches Geplauder bis der Inhaftierte gesteht.
      2. Grad - Ernsthafte Diskussion bis der Inhaftierte gesteht.
      3. Grad - Verhör durch einen Troll nach der Detritus-Methode bis der Inhaftierte gesteht.
      4. Grad - Konfrontation durch Beweise, Zeugenaussagen. Wenn der Inhaftierte dann immer noch nicht gesteht, ist es gestattet ihm eine Rechnung über die verschwendete Zeit der Stadtwache vorzulegen.
      5. Grad - Androhung den Inhaftierten in den Parizioerpalsast zum weiteren Verhör zu überstellen.
      6. Grad - Ausführung des 5. Grades
    2. In allen fünf Graden ist es erlaubt Inhaftierte a) anzulügen b) Kaffee vorzuenthalten c) Prügel anzudrohen d) beiläufig von den Fähigkeiten der patrizischen Folterknechte vorzuschwärmen.
    3. Der Einsatz aktiver Gewalt ist der Stadtwache nicht erlaubt sofern zwei Tage später noch Spuren davon erkennbar sind.
  2. Rechte und Pflichten der Inhaftierten
    1. Vor dem Verhör hat jeder Inhaftierte das Recht von einem Arzt untersucht zu werden.
    2. Alles was ein Inhaftierter während des Verhörs sagt, kann gegen ihn verwendet werden.
    3. Alles was ein Inhaftierter während des Verhörs nicht sagt, kann gegen ihn verwendet werden.
    4. Der Inhaftierte hat das Recht mit den Resten des Kantinenessens der Stadtwache verpflegt zu werden.
    5. Der Inhaftierte hat das Recht auf a) eine Tasse Tee b) einen Keks c) ein Stück Gebäck aus der Gebäckmischung-für-die-Teestunde
    6. Recht 5 c) besteht nur, sofern die Mischung gerade im Wachhaus vorhanden ist
    7. Der Inhaftierte ist verpflichtet seine Schuld umgehend zuzugeben um der Stadt unnötige Kosten zu ersparen.
    8. Sollte sich die Unschuld des Inhaftierten herausstellen, hat er das Gefängnis umgehend zu verlassen. Er darf nicht über Los gehen und keine 4000 AM$ kassieren.