Gildenblatt Narrengilde: Unterschied zwischen den Versionen
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zum Gildengesätz der Narren, Spaßmacher, Hofnarren und dummen Augusten fom 15. Offel im Jahre der gackernden Guffelgans (aktualiesrd 23. Sektober im Jahre des lachenden Lamas) | zum Gildengesätz der Narren, Spaßmacher, Hofnarren und dummen Augusten fom 15. Offel im Jahre der gackernden Guffelgans (aktualiesrd 23. Sektober im Jahre des lachenden Lamas) | ||
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Die Gilde betätigt sich auf dem Felde des ernsthaftigem Spassmachigens, dem Intonieren von Witzen und der Herstelligunk von spaßigem Klamauks sowie allem anderigen was mit Spaß, Narretei oder Schabernack zu tun hattigt . | Die Gilde betätigt sich auf dem Felde des ernsthaftigem Spassmachigens, dem Intonieren von Witzen und der Herstelligunk von spaßigem Klamauks sowie allem anderigen was mit Spaß, Narretei oder Schabernack zu tun hattigt . | ||
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Version vom 21. März 2008, 21:54 Uhr
Inhaltsverzeichnis
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1 Informirigungsblath Narrengilde*
- 1.1 Motto der Gilde
- 1.2 § 1 Betähtigunksfeld
- 1.3 § 2 Preise
- 1.4 § 3 Tähtigkeitsausübunk
- 1.5 § 4 Zeiten
- 1.6 § 5 Gewährleistigung
- 1.7 § 6 Gildenanteil
- 1.8 § 7 Haftung
- 1.9 § 7a Patentierigung
- 1.10 § 9 Backfond
- 1.11 § 10 Hinterbliebenversorkung
- 1.12 § 12 Illegalige Substanzigen
- 1.13 § 13 Erfülligungsort
Informirigungsblath Narrengilde*
zum Gildengesätz der Narren, Spaßmacher, Hofnarren und dummen Augusten fom 15. Offel im Jahre der gackernden Guffelgans (aktualiesrd 23. Sektober im Jahre des lachenden Lamas)
Motto der Gilde
DICO! DICO! DICO!
§ 1 Betähtigunksfeld
Die Gilde betätigt sich auf dem Felde des ernsthaftigem Spassmachigens, dem Intonieren von Witzen und der Herstelligunk von spaßigem Klamauks sowie allem anderigen was mit Spaß, Narretei oder Schabernack zu tun hattigt .
§ 2 Preise
Die unten aufgelisteten Preisige sinnet untere Richtwerte där Gilde und dürfigen nichet unterschrittigen werden:
- einfacher Witz 10 cent
- langer Witz 15 cent
- harmloser Klamauk 18 cent
- Schabernack 20 cent
- böser Schabernack 25 cent
- übler Scherz 30 cent
- kleiner Ulk 12 cent
- aufdringliche Heiterkeit 9 cent
- Possenreißen 50 cent
- schneller Spaß 1 Dollar (nur für weibliche Kundinnen vorgesehigt!)
- Pantomimik 20 Dollar (Achtung! Könniget möglicherweise verbotigt sein!)
- komplette Komödie ab 100 Dollar
Weitere Scherzvariantigen auf Anfrage!
§ 3 Tähtigkeitsausübunk
Den Mitgliedern der Narrengilde ist das auschließliche Rcht vorbehaltig für Erheiterigung jeglicher Art zu sorgigen. Jeder Narren im Dienst hat das Recht alle Sahnetorten im Umkreis von 50 Metern zu konfiszierigen um diesige in seine Nummer einzubauigen. Selbiges gilt auch für Bananen und in besonderen Fällen auch für Zitrusfrüchte (außer Melonen!!!)
§ 4 Zeiten
Alle Gildänmitglieder haben, wenn möglich tagsüber, die ernste Kunst des feinigen Humores zu betreibigen. Anzeigen wegen Lärmbelästigung und die damit verbundigte Geldstrafe gehen zu Lastigen des Verursachigers. Besonderige Feiern/Feste/Veranstaltigungen, die anderige Zeiten erforderigen, sind der Gildenleitigung zu meldigen.
§ 5 Gewährleistigung
Lachen wird nicht garantierigt.
§ 6 Gildenanteil
An die Gilde sind, zusätzlich zum jährlichen Gildenbeitrak, grundsätzlich 7a Prozend abzuführigen.
§ 7 Haftung
Die Gilde haftet weder für die Kwalität der Späße, noch für irgendwelchige Folgen für den Spaßmacher oder den Kunden. Schmährzensgeldforderigungen sinne gegebenenfalls an die Hinterblibigen des Narren zu richtigen.
§ 7a Patentierigung
Zusätzlich zu den Patentierigungsgebührigen für neuentwickelte Späße, Witze, Ulke etcpp ist die Gilde in angemessigter Weise am Umsatz des neugigen Produktes zu beteiligen. Der Umfang des Patentierigungsschutz, schriftlich oder körperlich, hängt von der gewährigten Umsatzbeteiligunk ab.
§ 9 Backfond
Zur Herstelligung von Sahnetorten oder ähnlicher Backwaren hat jediges Mitglied einen Betrak abzuführen welchiger in einer gesondigteren Satzung festgelegt werdigt.
§ 10 Hinterbliebenversorkung
Solltige ein Narr/Spassmacher/Clown/o.ä. bei der Ausführigung seiner Arbeit versterbigen und solltige er, wider Erwartigen, hinterbliebene Familienmitglieder besitzigen, so wird in Form einer Umlage unter den Mitgliedern ein EInmaligbetrag gezahligt, welcher von der Beliebtheit/Einflusses des Verstorbigten abhänkt.
§ 12 Illegalige Substanzigen
Die Verwendung von illegaligen Substanzigen zum Herbeiführen widernatürlichem Lachen sit strikt verbotigt und wird geahndigt.
§ 13 Erfülligungsort
Diese Gesätze und Ferodnigungen gelten für die Gildenmitglieder und das Gildenhaus, wo immer es sich auch befindigt.
gez. Herr Weißgesicht
- Dieses Formblatt isset jedem Aspiranten, bei der Bewerbunk um die Mitgliedschaft in der Gilde, auszuhändigigen.