§ 1.780c/II Internationales Steinrecht: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: =§ 1.780c/II Internationales Steinrecht= Jede optisch erkennbare Brücke mit vorgeschriebener Mindestlänge (s. Anhänge § 1.780r-g) darf von einem Troll bewohnigt we...) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | |||
Jede optisch erkennbare Brücke mit vorgeschriebener Mindestlänge (s. Anhänge § 1.780r-g) darf von einem Troll bewohnigt werden, jedoch nur, wenn er Ansprüche darauf erheben kann. Itzo wären dies folgende: - der Troll kann nachweisen, dass diese Brücke schon seit mehr als zehn Jahren im Besitz seiner Familie ist - der Troll hat die Brücke vom Landes- oder Stadtherren abgekauft und kann dies bezeugen - der Troll wurde vom Landes- oder Stadtherren eingesetzt, muss in diesem Falle einen Teil des erwirtschafteten Ertrages abgeben - der Troll oder ein Angehöriger bildet selber einen wesentlichen Bestandteil der Brücke - weiters s. Anhänge 1.780ii Der Troll kann in diesen Fällen einen Wegezoll für Benützung der Brücke erheben, dieser darf nicht höher als ein Achtel des täglichen Einkommen des Landes- oder Stadtherren sein. Die Verwendung einer Keule oder sonstigen Gerätschaften ist erlaubt, um Personen das Steinrecht zu verdeutlichen. Der Landes- oder Stadtherr darf die Brücke kostenlos überqueren. | Jede optisch erkennbare Brücke mit vorgeschriebener Mindestlänge (s. Anhänge § 1.780r-g) darf von einem Troll bewohnigt werden, jedoch nur, wenn er Ansprüche darauf erheben kann. Itzo wären dies folgende: - der Troll kann nachweisen, dass diese Brücke schon seit mehr als zehn Jahren im Besitz seiner Familie ist - der Troll hat die Brücke vom Landes- oder Stadtherren abgekauft und kann dies bezeugen - der Troll wurde vom Landes- oder Stadtherren eingesetzt, muss in diesem Falle einen Teil des erwirtschafteten Ertrages abgeben - der Troll oder ein Angehöriger bildet selber einen wesentlichen Bestandteil der Brücke - weiters s. Anhänge 1.780ii Der Troll kann in diesen Fällen einen Wegezoll für Benützung der Brücke erheben, dieser darf nicht höher als ein Achtel des täglichen Einkommen des Landes- oder Stadtherren sein. Die Verwendung einer Keule oder sonstigen Gerätschaften ist erlaubt, um Personen das Steinrecht zu verdeutlichen. Der Landes- oder Stadtherr darf die Brücke kostenlos überqueren. | ||
+ | [[Kategorie:Recht und Politik]] |
Aktuelle Version vom 21. März 2008, 22:53 Uhr
Jede optisch erkennbare Brücke mit vorgeschriebener Mindestlänge (s. Anhänge § 1.780r-g) darf von einem Troll bewohnigt werden, jedoch nur, wenn er Ansprüche darauf erheben kann. Itzo wären dies folgende: - der Troll kann nachweisen, dass diese Brücke schon seit mehr als zehn Jahren im Besitz seiner Familie ist - der Troll hat die Brücke vom Landes- oder Stadtherren abgekauft und kann dies bezeugen - der Troll wurde vom Landes- oder Stadtherren eingesetzt, muss in diesem Falle einen Teil des erwirtschafteten Ertrages abgeben - der Troll oder ein Angehöriger bildet selber einen wesentlichen Bestandteil der Brücke - weiters s. Anhänge 1.780ii Der Troll kann in diesen Fällen einen Wegezoll für Benützung der Brücke erheben, dieser darf nicht höher als ein Achtel des täglichen Einkommen des Landes- oder Stadtherren sein. Die Verwendung einer Keule oder sonstigen Gerätschaften ist erlaubt, um Personen das Steinrecht zu verdeutlichen. Der Landes- oder Stadtherr darf die Brücke kostenlos überqueren.