Gildenblatt-Händler und Kaufleute: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Inneformierigungsblatt zum Gildengesetz der Händler und Kaufleute vonne dem 30. Gruni inne dem Jahre der rolligen Katze (zum Stand per 15. Mai inne dem Jahre der quakenden Ente) § 1 Gildengesetz - Lizenz Die Lizenz werdigest jeweils für ain Jahr ausgestelligt, danach musse eine noie Lizenz beantragigt werdigen. (siehe auch § 8 Gildengesetz) § 2 Gildengesetz - Tätigkeitsort Das Gildenmitglied isset berechtigt, sein Gewärbe an Ständen, Buden, inne festen Läden, inne weniger festen Läden, auf Karren, mittels Bauchladen oder anne sonstigen, für die Kunden zugänglichen Orten, innerhalb der Stadtmauern Ankh-Morporks, oder auf beziehungswoise unter denselbigen, auszuübigen. Ausserhalbigst der Stadtmauern isse die Lizenz ungültig unne die Gilde übernehmigt keinerlei Verantwortigung für das Mitglied oder dessigen Ware. § 3 Gildengesetz - Leistungsumfang Dasse Mitglied isset berechtigt, sämtelige Waren, die vonne dem Patrizier der Stadt als unbedenkelig erklärigt wordigen sind (eine genaue Liste kanne jederzeit inne dem Gildenhaus eingesehen werden) sowie Waren, anne denigen augenscheinelich großer Bedarf bestehigt, zu verkaufigen oder verleihigen (dies isset abhängig vonne den jeweiligen Waren). § 4 Gildengesetz - Preise Eine Auflistigung vonne Richtpreisen isse der Gilde aufgrund der Vielfaltigkeit der angebotigten Waren niche möglich. Vonne einem Verkauf der Waren unter derigem Wert isse allerdings dringend abzuratigen. § 5 Gildengesetz - Zeiten Eine Ausübigung der Tätigkeiten isse generell vonne Sonnenaufgang bisse Sonnenuntergang gestattigt. Danach kanne eine Tätigkeit nur inne Ausnahmefällen gestattigt werdigen. Diese Genehmigungen werdigen ausschliesselich vonne dem Gildenvorsitzendän erteiligt. § 6 Gildengesetz - Gildenquote Jeder Kaufmann und Händler hat einmal inne jedem Monat, bisse zum 15. Tage, 20 % der monatlich eingenommigten Verkaufigungerlöse (Cent, Dollar, Edelstoine, Gold, wertvollige Pelze, etc.) an die Gilde abzulieferigen. Bei Übernahmigung von Edelstoinen etc. isse deren Wert vonne dem Gildenschätzmeister zu ermitteligen. Die Gebühr des Schätzmeisters richtet sich nach dem Werte der zu schätzigenden Sache. Kanne ein Gildenmitglied wegen dem Verlust seiner Ware oder seiner Verkaufigungserlöse wegen Foier, Diebstahl, oder ähnelichem die Gildenquote niche entrichtigen, so isse er selbigst daran schuld, wenne er siche keine Plakette der Diebesgilde oder eine Fährsicherigung geleistigt hat. Wenne die Quote niche entrichtigt werdigen kann, so isse dem Mitglied die Lizenz sofortigst zu entziehen. Die Gildenantragsformulare für die Bettlergilde können in diesigem Falle inne dem Sekretariat inne unserigem Gildenhaus kostenlos bezogigen werden. § 7 Gildengesetz - Hehlerei, Wucher Diesige Sonderleistungen könnigen vonne dem Mitglied gerne angebotigt werden, da sie die Zusammenarbeit mitte anderigen Gilden förderigen unne dem Wohle der ganzigen Stadt dienigen. Inne diesigem Falle erhöhigt siche die Gildenquote auf 30 % der monatlich eingenommigten Verkaufigungserlöse. § 8 Gildengesetz - Sonderregelung Sofernigst inne einem Bezirk der Stadt ein Bezirksratsvorsitzendär oder Bürgermoister eingesetzigt wurde, isse dieser als Värtretär des Gildenvorsitzendän berechtigt, Lizenzen auszugebigen. Weiters sinne sämteliche sonstigen Vor- unne Anbringigungen an diesen zu stelligen. Er isset aber niche berechtigt, die Gildenquote zu kassierigen. Gezeichnigt: | + | Inneformierigungsblatt zum Gildengesetz der Händler und Kaufleute vonne dem 30. Gruni inne dem Jahre der rolligen Katze (zum Stand per 15. Mai inne dem Jahre der quakenden Ente) |
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+ | Die Lizenz werdigest jeweils für ain Jahr ausgestelligt, danach musse eine noie Lizenz beantragigt werdigen. (siehe auch § 8 Gildengesetz) | ||
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+ | Das Gildenmitglied isset berechtigt, sein Gewärbe an Ständen, Buden, inne festen Läden, inne weniger festen Läden, auf Karren, mittels Bauchladen oder anne sonstigen, für die Kunden zugänglichen Orten, innerhalb der Stadtmauern Ankh-Morporks, oder auf beziehungswoise unter denselbigen, auszuübigen. Ausserhalbigst der Stadtmauern isse die Lizenz ungültig unne die Gilde übernehmigt keinerlei Verantwortigung für das Mitglied oder dessigen Ware. | ||
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+ | '''§ 3 Gildengesetz -Leistungsumfang ''' | ||
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+ | Dasse Mitglied isset berechtigt, sämtelige Waren, die vonne dem Patrizier der Stadt als unbedenkelig erklärigt wordigen sind (eine genaue Liste kanne jederzeit inne dem Gildenhaus eingesehen werden) sowie Waren, anne denigen augenscheinelich großer Bedarf bestehigt, zu verkaufigen oder verleihigen (dies isset abhängig vonne den jeweiligen Waren). | ||
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+ | Jeder Kaufmann und Händler hat einmal inne jedem Monat, bisse zum 15. Tage, 20 % der monatlich eingenommigten Verkaufigungerlöse (Cent, Dollar, Edelstoine, Gold, wertvollige Pelze, etc.) an die Gilde abzulieferigen. Bei Übernahmigung von Edelstoinen etc. isse deren Wert vonne dem Gildenschätzmeister zu ermitteligen. Die Gebühr des Schätzmeisters richtet sich nach dem Werte der zu schätzigenden Sache. Kanne ein Gildenmitglied wegen dem Verlust seiner Ware oder seiner Verkaufigungserlöse wegen Foier, Diebstahl, oder ähnelichem die Gildenquote niche entrichtigen, so isse er selbigst daran schuld, wenne er siche keine Plakette der Diebesgilde oder eine Fährsicherigung geleistigt hat. Wenne die Quote niche entrichtigt werdigen kann, so isse dem Mitglied die Lizenz sofortigst zu entziehen. Die Gildenantragsformulare für die Bettlergilde können in diesigem Falle inne dem Sekretariat inne unserigem Gildenhaus kostenlos bezogigen werden. | ||
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+ | Diesige Sonderleistungen könnigen vonne dem Mitglied gerne angebotigt werden, da sie die Zusammenarbeit mitte anderigen Gilden förderigen unne dem Wohle der ganzigen Stadt dienigen. Inne diesigem Falle erhöhigt siche die Gildenquote auf 30 % der monatlich eingenommigten Verkaufigungserlöse. | ||
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+ | '''§ 8 Gildengesetz- Sonderregelung''' | ||
+ | Sofernigst inne einem Bezirk der Stadt ein Bezirksratsvorsitzendär oder Bürgermoister eingesetzigt wurde, isse dieser als Värtretär des Gildenvorsitzendän berechtigt, Lizenzen auszugebigen. Weiters sinne sämteliche sonstigen Vor- unne Anbringigungen an diesen zu stelligen. Er isset aber niche berechtigt, die Gildenquote zu kassierigen. | ||
+ | Gezeichnigt: _________________________ (Herr Kornelius Kranewetter, Gildenvorsitzendär) | ||
== Missionslinks == | == Missionslinks == | ||
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Aktuelle Version vom 6. Dezember 2011, 17:49 Uhr
Gildenblatt-Händler und Kaufleute
Inneformierigungsblatt zum Gildengesetz der Händler und Kaufleute vonne dem 30. Gruni inne dem Jahre der rolligen Katze (zum Stand per 15. Mai inne dem Jahre der quakenden Ente)
§ 1 Gildengesetz- Lizenz Die Lizenz werdigest jeweils für ain Jahr ausgestelligt, danach musse eine noie Lizenz beantragigt werdigen. (siehe auch § 8 Gildengesetz)
§ 2 Gildengesetz - Tätigkeitsort
Das Gildenmitglied isset berechtigt, sein Gewärbe an Ständen, Buden, inne festen Läden, inne weniger festen Läden, auf Karren, mittels Bauchladen oder anne sonstigen, für die Kunden zugänglichen Orten, innerhalb der Stadtmauern Ankh-Morporks, oder auf beziehungswoise unter denselbigen, auszuübigen. Ausserhalbigst der Stadtmauern isse die Lizenz ungültig unne die Gilde übernehmigt keinerlei Verantwortigung für das Mitglied oder dessigen Ware.
§ 3 Gildengesetz -Leistungsumfang
Dasse Mitglied isset berechtigt, sämtelige Waren, die vonne dem Patrizier der Stadt als unbedenkelig erklärigt wordigen sind (eine genaue Liste kanne jederzeit inne dem Gildenhaus eingesehen werden) sowie Waren, anne denigen augenscheinelich großer Bedarf bestehigt, zu verkaufigen oder verleihigen (dies isset abhängig vonne den jeweiligen Waren).
§ 4 Gildengesetz -Preise
Eine Auflistigung vonne Richtpreisen isse der Gilde aufgrund der Vielfaltigkeit der angebotigten Waren niche möglich. Vonne einem Verkauf der Waren unter derigem Wert isse allerdings dringend abzuratigen.
§ 5 Gildengesetz - Zeiten
Eine Ausübigung der Tätigkeiten isse generell vonne Sonnenaufgang bisse Sonnenuntergang gestattigt. Danach kanne eine Tätigkeit nur inne Ausnahmefällen gestattigt werdigen. Diese Genehmigungen werdigen ausschliesselich vonne dem Gildenvorsitzendän erteiligt.
§ 6 Gildengesetz - Gildenquote Jeder Kaufmann und Händler hat einmal inne jedem Monat, bisse zum 15. Tage, 20 % der monatlich eingenommigten Verkaufigungerlöse (Cent, Dollar, Edelstoine, Gold, wertvollige Pelze, etc.) an die Gilde abzulieferigen. Bei Übernahmigung von Edelstoinen etc. isse deren Wert vonne dem Gildenschätzmeister zu ermitteligen. Die Gebühr des Schätzmeisters richtet sich nach dem Werte der zu schätzigenden Sache. Kanne ein Gildenmitglied wegen dem Verlust seiner Ware oder seiner Verkaufigungserlöse wegen Foier, Diebstahl, oder ähnelichem die Gildenquote niche entrichtigen, so isse er selbigst daran schuld, wenne er siche keine Plakette der Diebesgilde oder eine Fährsicherigung geleistigt hat. Wenne die Quote niche entrichtigt werdigen kann, so isse dem Mitglied die Lizenz sofortigst zu entziehen. Die Gildenantragsformulare für die Bettlergilde können in diesigem Falle inne dem Sekretariat inne unserigem Gildenhaus kostenlos bezogigen werden.
§ 7 Gildengesetz - Hehlerei, Wucher
Diesige Sonderleistungen könnigen vonne dem Mitglied gerne angebotigt werden, da sie die Zusammenarbeit mitte anderigen Gilden förderigen unne dem Wohle der ganzigen Stadt dienigen. Inne diesigem Falle erhöhigt siche die Gildenquote auf 30 % der monatlich eingenommigten Verkaufigungserlöse.
§ 8 Gildengesetz- Sonderregelung Sofernigst inne einem Bezirk der Stadt ein Bezirksratsvorsitzendär oder Bürgermoister eingesetzigt wurde, isse dieser als Värtretär des Gildenvorsitzendän berechtigt, Lizenzen auszugebigen. Weiters sinne sämteliche sonstigen Vor- unne Anbringigungen an diesen zu stelligen. Er isset aber niche berechtigt, die Gildenquote zu kassierigen. Gezeichnigt: _________________________ (Herr Kornelius Kranewetter, Gildenvorsitzendär)