Gildenblatt-Archäologen: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Diese Lizenz werdigt im Jahresturnus neu aufgestelligt. Sollte sich der Inhaber einer eben dieser Lizenz gegen die unten aufgeführigten Gildensatzungen verstoßigen, endet diese Lizenz sofortigst. Gleiches wiederfährigt dem säumigen Zahler der Gebühren einer eben dieser Lizenz. Angehende Gildenmitglieder habigen sich im Rahmen eines Studiums an unserer Gildenanstalt als künftige Mitglieder zu qualifizierigen. | ||
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+ | Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenzen ist berechtigt sich Mitglied unserer - der Archäologengilde - zu nennigen und obligt fortan den damit verbundenen Rechten und Pfilchten. | ||
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+ | '''§3.1 Buddeln und Forschen''' | ||
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+ | Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist berechtigt, im Rahmen des kulturellen und geschichtlichen Interesses der Stadt Ankh-Morpork, jederzeit und überall zu buddeln und zu forschen. Für jegliche Buddelarbeiten vor Ort kommt der Inhaber der Lizenz selbigst auf, aber nicht für die Beseitigung dieser (z.B. Löcher im Boden). Zu den zu untersuchenden Orten gehörigen ausdrücklichst alte Tempel, Ruinen jeglicher Art, alte Friedhöfe, Gruften, merkwürdige Steinkreise im Wald, merkwürdige Steinkreise auf Wiesen, alte Schlösser oder Burgen, alte Keller, Pyramiden in Dschungelgebieten, Pyramiden in Wüstengebieten sowie mysteriöse Höhleneingänge jeglicher Art. | ||
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+ | '''§3.2 Schätze''' | ||
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+ | Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist berechtigt, sich "Der Finder der/des ... [die im Rahmen des §3.1 gefundigten Schätze]" zu nennen. | ||
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+ | '''§3.2.2 Schätze an sich''' | ||
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+ | Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist berechtigt, die Hälfte des Erlöses der im Rahmen des §3.1 gefundigten Schätze zu behaltigen. Im Gegensatz ist er dazu verpflichtigt, die andere Hälfte an die lizenzausstellendige Gilde zu übergebigen. | ||
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+ | '''§3.2.3 Schatzdefinition''' | ||
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+ | Zu den im Rahmen von §3.2 ausgeführten Schätzen gehören unter Anderigem: Gold, Edelsteine, Silber, alte Schwerter, magische Schwerter, goldene Schwerter, magische Öllampen, kleine Statuen aus jeglichen Edelmetalen, kleine Statuen aus jeglichen anderen wertvollen Materialien, mystische oder mysteriöse Dinge (die niemand enträtseln kann), Bundesladen, Heilige Grale oder Bernsteinzimmer. | ||
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+ | Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist verpflichtigt, jeden Zweifler zu erklären, daß es sich bei den im Rahmen von §3.1 getätigten Unternehmungen um wissenschaftliche Arbeit und nicht um eine Schatzsuche handelt. Ebenso ist er verpflichtigt das Ansehen der Gilde in der Öffentlichkeit zu förderern. Dies kann z.B. durch lange und wissenschaftliche Vorträge gegenüber der eingeborigen Bevölkerung geschehigen. | ||
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+ | '''§4.2 Sicherheit''' | ||
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+ | Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist verpflichtigt, für seine Sicherheit an bestimmten Plätzen selbst zu sorgen. Zu diesen Plätzen gehörigen die im §3.1 erwähnten Lokalitäten, zudem die Stadt Ankh-Morpork, das Umland der Sadt Ankh-Morpork, sowie alle anderen Gegenden der Scheibenwelt und Hängebrücken jeglicher Art. Die Sicherheit innerhalb der Gebäude der Archäologengilde wird durch die Gilde selbst gewährleistigt. | ||
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+ | '''§4.3 Nachwuchsförderung''' | ||
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+ | Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist verpflichtigt, innerhalb einer Jahres, mindestens einmal einen langen und wissenschaftlichen Vortrag über die von ihm im Rahmen von §3.1 getätigten Forschungen und Buddelungen zu haltigen. Dieser muß in einer der Gildenbildungsanstalten vor mindestens fünf Personen interessierten Publikums gehaltigen werden. | ||
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+ | gez. Martoph Kresl *Dieses Formblatt isset jedem Aspiranten, bei der Bewerbunk um die Mitgliedschaft in der Gilde, auszuhändigigen. | ||
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Version vom 19. Dezember 2009, 22:05 Uhr
Informirungsblath Archäologengilde zum Gildengesätz der Alchemisten fom 15. Sektober im Jahre des hüpfenden Ankh-Pfeiffers (aktualisrd 23. Offel im Jahre des scheuernden Ebers)
§1 Lizenz
Diese Lizenz werdigt im Jahresturnus neu aufgestelligt. Sollte sich der Inhaber einer eben dieser Lizenz gegen die unten aufgeführigten Gildensatzungen verstoßigen, endet diese Lizenz sofortigst. Gleiches wiederfährigt dem säumigen Zahler der Gebühren einer eben dieser Lizenz. Angehende Gildenmitglieder habigen sich im Rahmen eines Studiums an unserer Gildenanstalt als künftige Mitglieder zu qualifizierigen.
§2 Berechtigung
Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenzen ist berechtigt sich Mitglied unserer - der Archäologengilde - zu nennigen und obligt fortan den damit verbundenen Rechten und Pfilchten.
§3 Rechte
§3.1 Buddeln und Forschen
Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist berechtigt, im Rahmen des kulturellen und geschichtlichen Interesses der Stadt Ankh-Morpork, jederzeit und überall zu buddeln und zu forschen. Für jegliche Buddelarbeiten vor Ort kommt der Inhaber der Lizenz selbigst auf, aber nicht für die Beseitigung dieser (z.B. Löcher im Boden). Zu den zu untersuchenden Orten gehörigen ausdrücklichst alte Tempel, Ruinen jeglicher Art, alte Friedhöfe, Gruften, merkwürdige Steinkreise im Wald, merkwürdige Steinkreise auf Wiesen, alte Schlösser oder Burgen, alte Keller, Pyramiden in Dschungelgebieten, Pyramiden in Wüstengebieten sowie mysteriöse Höhleneingänge jeglicher Art.
§3.2 Schätze
§3.2.1 Schatzfinder
Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist berechtigt, sich "Der Finder der/des ... [die im Rahmen des §3.1 gefundigten Schätze]" zu nennen.
§3.2.2 Schätze an sich
Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist berechtigt, die Hälfte des Erlöses der im Rahmen des §3.1 gefundigten Schätze zu behaltigen. Im Gegensatz ist er dazu verpflichtigt, die andere Hälfte an die lizenzausstellendige Gilde zu übergebigen.
§3.2.3 Schatzdefinition
Zu den im Rahmen von §3.2 ausgeführten Schätzen gehören unter Anderigem: Gold, Edelsteine, Silber, alte Schwerter, magische Schwerter, goldene Schwerter, magische Öllampen, kleine Statuen aus jeglichen Edelmetalen, kleine Statuen aus jeglichen anderen wertvollen Materialien, mystische oder mysteriöse Dinge (die niemand enträtseln kann), Bundesladen, Heilige Grale oder Bernsteinzimmer. §4 Pflichten
§4.1 Archäologie ist eine Wissenschaft
Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist verpflichtigt, jeden Zweifler zu erklären, daß es sich bei den im Rahmen von §3.1 getätigten Unternehmungen um wissenschaftliche Arbeit und nicht um eine Schatzsuche handelt. Ebenso ist er verpflichtigt das Ansehen der Gilde in der Öffentlichkeit zu förderern. Dies kann z.B. durch lange und wissenschaftliche Vorträge gegenüber der eingeborigen Bevölkerung geschehigen.
§4.2 Sicherheit
Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist verpflichtigt, für seine Sicherheit an bestimmten Plätzen selbst zu sorgen. Zu diesen Plätzen gehörigen die im §3.1 erwähnten Lokalitäten, zudem die Stadt Ankh-Morpork, das Umland der Sadt Ankh-Morpork, sowie alle anderen Gegenden der Scheibenwelt und Hängebrücken jeglicher Art. Die Sicherheit innerhalb der Gebäude der Archäologengilde wird durch die Gilde selbst gewährleistigt.
§4.3 Nachwuchsförderung
Der Inhaber einer in §1 erläuterten Lizenz ist verpflichtigt, innerhalb einer Jahres, mindestens einmal einen langen und wissenschaftlichen Vortrag über die von ihm im Rahmen von §3.1 getätigten Forschungen und Buddelungen zu haltigen. Dieser muß in einer der Gildenbildungsanstalten vor mindestens fünf Personen interessierten Publikums gehaltigen werden.
gez. Martoph Kresl *Dieses Formblatt isset jedem Aspiranten, bei der Bewerbunk um die Mitgliedschaft in der Gilde, auszuhändigigen.